Wer muss schliessen, was kann geöffnet bleiben?

  23.03.2020 Coronavirus, Politik, Gesundheit

Was MUSS geschlossen sein?

  • Einkaufsläden, die nicht der Lebensmittelversorgung dienen, und Märkte
  • Restaurationsbetriebe jeglicher Art
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks.
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo- und Kosmetik-Studios


Was muss NICHT geschlossen werden?

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf (z.B. Kioske, Tankstellenshops) anbieten.
  • Bei grösseren Geschäften mit verschiedenen Abteilungen müssen die Abteilungen für den nicht täglichen Bedarf abgesperrt werden. In kleinen Läden, wo die unterschiedlichen Waren oft nebeneinander im gleichen Regal liegen, müssen die Produkte wegen des unverhältnismässigen Aufwands nicht getrennt werden.
  • Bäckereien und Metzgereien, da sie als Lebensmittelläden gelten. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Bäckereien dürfen nur noch über die Theke verkaufen. Bäckereien mit Tearooms müssen den Café-Teil schliessen.
  • Imbiss-Betriebe (sogenannte Take-aways allerdings ohne Sitzplätze!), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten (z. B. Pizza-Lieferdienste) und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
  • Hofläden
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte)
  • Poststellen und Postagenturen
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern («Handy-Läden»)
  • Banken
  • Tankstellen und ihre Shops
  • Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
  • Werkstätten für Transportmittel
  • Öffentliche Verwaltungen
  • Soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen)
  • Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (etwa Physio- und Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, die Optometristen und Osteopathen). Nach kantonalem Recht gelten zusätzlich als Gesundheitsfachpersonen die Akupunkteure, Augenoptiker, Dentalhygieniker, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Podologen und Therapeuten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM).
  • Hotels (auch Motels, Jugendherbergen, SAC-Hütten oder AirBNB-Angebote)
  • In allen offenen Einrichtungen müssen die bereits bekannten Hygiene-Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Abstandsregel von 2 Metern (ersatzweise Mundschutz). Das kann auch bedeuten, dass die Anzahl der anwesenden Personen begrenzt werden muss, damit die erforderliche Distanz eingehalten werden kann.

 

Was ist mit Gewerbe- und Industriebetrieben?

  • Sie können ihre Arbeit weiterhin ausüben, wenn sie die Hygienevorgaben einhalten und gewährleisten, dass sich die Arbeitnehmer nicht zu nahe kommen (Abstandsregel). Sitzungen sollten eingeschränkt, flexible Arbeitszeiten ermöglicht, der Kundenkontakt eingeschränkt oder entschärft werden (etwa durch Plexiglasscheiben).
  • Arbeitgeber müssen besonders gefährdete Personen speziell schützen – zum Beispiel, indem sie von zu Hause aus arbeiten. Ist dies nicht möglich, werden solche Arbeitnehmer beurlaubt. Der Arbeitgeber bezahlt den Lohn weiter. Eine besonders gefährdete Person muss ihre besondere Gefährdung dem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mitteilen. Der Arbeitgeber kann fallweise ein ärztliches Attest verlangen.

 

Was ist mit Arztbesuchen, geplanten medizinischen Behandlungen und Therapien?
Arztbesuche sind weiter möglich. Alle Gesundheitseinrichtungen sind allerdings dazu verpflichtet, unnötige oder nicht dringliche Eingriffe und Behandlungen, die verschoben werden können, auszulassen. Als nötig und nicht aufschiebbar gelten alle ärztlich verordneten Behandlungen und Therapien, etwa eine ärztlich verordnete Physiotherapie. Patienten, die unsicher sind, sollten telefonisch bei ihrem Arzt oder Therapeuten nachfragen. Zahnärzte zum Beispiel beschränken sich derzeit auf zwingend notwendige Behandlungen.

 

Was gilt für Anlässe?

  • Der Bundesrat hat sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen verboten – auch Hochzeiten und andere Privatfeiern. Einladungen zum Abendessen sollen dagegen weiterhin erlaubt sein, allerdings mahnen die Behörden auch hier, Vorsicht walten zu lassen. Jedes Treffen, das zur Verbreitung des Coronavirus beitragen kann, ist eines zu viel.
  • Verboten sind auch Sportveranstaltungen und jegliche Vereinsaktivitäten, ebenso Gottesdienste und sonstige religiösen Anlässe. Beerdigungen müssen im engen Familienkreis stattfinden.
  • Ältere Personen und Menschen mit Vorerkrankungen sollten sich generell zurückhaltend im öffentlichen Raum bewegen und möglichst zu Hause bleiben.
  • Bei Aktivitäten im Freien gilt: Keine Verammlungen mehr über fünf Personen im öffentlichen Raum, auch mit weniger Personen immer Abstand halten.

 

Strafbestimmungen

Wer sich nicht an die erlassenen Verbote hält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldbusse bestraft.

 


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