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Bundesgericht fällt Mobilfunk-Entscheid

JUSTIZ Zahlreiche Baugesuche für sogenannte 5G-Antennen sind derzeit im ganzen Land hängig. Die Behörden warten unter anderem darauf, welche Entscheide das Bundesgericht in strittigen Verfahren fällt. Nun ist eines dieser Verfahren abgeschlossen.

MARK POLLMEIER
Im Zusammenhang mit Beschwerden gegen 5G-Antennen wird immer wieder auf den Fall Steffisburg verwiesen. Dort hatten sich Anwohner juristisch gegen einen Funkmast der Swisscom mit mehreren Sendeanlagen gewehrt. Ihren Widerstand begründeten sie explizit mit gesundheitlichen Befürchtungen. Sollte die Anlage erst einmal in Betrieb sein, werde ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt.

Der Fall landete schliesslich vor dem Bundesgericht, das in der vergangenen Woche seinen Entscheid vom 14. Februar veröffentlich hat: Die Beschwerde der Steffisburger wird abgewiesen.
Die geltenden Grenzwerte würden bei der Anlage eingehalten, heisst es unter anderem zur Begründung, insofern gebe es keinen Grund, der Swisscom den Bau zu untersagen. Es sei auch nicht notwendig, dass der Bund eine Neubeurteilung vornehme oder andere Grenzwerte definiere – 5G unterscheide sich im Grundsatz nicht von der bisherigen Mobilfunktechnologie. Das Bundesgericht zitiert in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt: «Im Vergleich zu 3G und 4G hat 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung.» Es gebe aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf, dass Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten.

Neue Überprüfung notwendig?
Während die Mobilfunkbetreiber von einem Leiturteil sprechen und nun bei der Umrüstung ihrer Antennen vorwärtsmachen wollen, zeigen sich die Gegner der 5G-Technologie teilweise enttäuscht, teilweise hoffnungsvoll. «Eine rasche Einführung von ultraschnellem 5G – wie es die Mobilfunklobby und der Bundesrat beabsichtigten – ist vom Tisch» – so äusserte sich etwa der Verein Schutz vor Strahlung zum Entscheid des Bundesgerichts. Nach Interpretation des Vereins muss nun in einem separaten Verfahren überprüft werden, ob bei den 5G-Antennen die geltenden Grenzwerte überhaupt eingehalten werden. Die Befürchtung ist, dass Strahlungsspitzen regelmässig weit über diese Grenzwerte hinausgehen. Bis diese Frage geklärt sei, könnten 5G-Antennen nur als 4G-Antennen betrieben werden, so der Verein Schutz vor Strahlung. Sprich: Die neue Technologie dürfe vorerst «nur gleich stark strahlen wie eine konventionelle Antenne».

Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Fragestellung allerdings eher vage. «Was die rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung betrifft, ist diese – soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen Gegebenheiten anzupassen», heisst es etwa in einer Medienmitteilung des Gerichts. Im vorliegenden Fall sei sie jedenfalls nicht zu beanstanden. Auch bestehe aktuell keine Veranlassung, die Tauglichkeit der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen.

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