StartNewsPolitikBundesrat will Lex Koller verschärfen – was bedeutet das?

Bundesrat will Lex Koller verschärfen – was bedeutet das?

Der Bundesrat hat diese Woche einen komplexen Beschluss veröffentlicht, der für einige Oberländer Beherbergungsbetriebe von Interesse ist. Betroffen sind insbesondere auch Gemeinden mit hohem Anteil an Ferien- und Hauptwohnungen in nicht schweizerischer Hand. Eine erste Einordnung.

Der Bundesrat will das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland – auch als Lex Koller bekannt – verschärfen. Unter anderem will er so den Wohnungskauf für Drittstaatsangehörige bewilligungspflichtig machen. Zudem soll der Kauf von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland eingeschränkt werden. Diese Woche hat er die Vernehmlassung eröffnet, sie dauert bis am 15. Juli 2026.

Der Hintergrund: Wohnraum in der Schweiz ist aus verschiedenen Gründen knapp, eine Diskussion, die auch Teil der öffentlichen Debatte um die «10-Millionen-Schweiz» ist. Bereits im Januar 2025 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für eine Verschärfung des Bundesgesetzes auszuarbeiten.

Erhebliche Auswirkungen auf Investitionen

Das Hauptaugenmerk des Bundesratsbeschlusses scheint auf dem Einfluss zu liegen, den der Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz für ausländische Investoren hat. «Angehörige von Staaten» – dies könnten nach erster Einschätzung auch juristische Personen oder «Trusts» sein – ausserhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation, das heisst sogenannte Drittstaatsangehörige, sollen deshalb neu beim Kauf von Hauptwohnungen eine Bewilligung einholen müssen. Ziehen sie weg, sollen sie zudem verpflichtet werden, ihre Immobilie innert zwei Jahren wieder zu verkaufen. Dies war bislang nicht in dieser Form der Fall.

Speziell für die Berggemeinden und ihre Hotellerie wird eine weitere Änderung aber von ebenso grosser Bedeutung sein: Für «Personen im Ausland» – übersetzt: Investoren, die ihren juristischen oder faktischen Sitz im Ausland haben, gleichgültig ob in der EU oder in Drittstaaten – sollen gemäss der Vorlage strengere Regeln gelten, wenn sie Geschäftsimmobilien erwerben wollen.

Nutzen sie das Grundstück für den «eigenen Betrieb», soll dies weiterhin ohne Bewilligung und unbegrenzt möglich sein. Dies bedeutet nach dem Text der Vorlage auch, dass Investor und Betreiber – gleichgültig ob dies eine juristische oder eine private Person ist – ein und dieselbe Person sein müssen.

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