AGB Inserate

Anzeigenverträge basieren auf den nachfolgend aufgeführten Allgemeinen  Geschäftsbedingungen Inserate und den Tarifen.

Inserieren

Allgemeine Geschäftsbedingungen Inserate 

  1. Begriff und Form des Anzeigenvertrags 

Durch den Abschluss eines Anzeigenvertrags verpflichtet sich die Frutigländer Medien AG  (nachfolgend Verlag), in den folgenden Publikationen eine oder mehrere Anzeigen erscheinen zu  lassen, während dem der Kunde die Anzeigenpreise zu bezahlen hat: 

  • «Frutiger Anzeiger» 
  • «Frutigländer» 

Kombinationsmöglichkeiten mit: 

  • «Anzeiger Interlaken» 
  • «Simmentaler Anzeiger» 
  • «Anzeiger von Saanen» 
  • «Thuner Amtsanzeiger» 

Anzeigenverträge werden grundsätzlich schriftlich abgeschlossen, im Fall von Kleininseraten  und dgl. kann der Verlag auch mündliche Verträge abschliessen. Der Schriftform gleichgestellt  und insoweit formgültig sind E-Mail, Fax und dgl. Neben Bestellungen haben auch Änderungen  oder Abbestellungen von Anzeigen schriftlich zu erfolgen. 

  1. Stellenwert der AGB Inserate 

Massgebend für die Regelung des Vertragsverhältnisses sind in erster Linie die folgenden  allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Inserate) und die unter Insertionsbedingungen veröffentlichten Richtlinien. Allfällige individuelle, schriftliche Vereinbarungen gehen den  

vorliegenden AGB vor. Dagegen gehen vorliegende AGB allfälligen anderslautenden AGB des  Kunden vor. 

Die AGB haben auch für eine ggf. vom Kunden beauftragte Agentur und/oder Vermittlung  Geltung, sei es, wenn die Agentur/Vermittlung selbst (und nicht ein Endinserent) Kunde ist oder  wenn diese stellvertretend für den Kunden handelt (letzteres selbst dann, wenn nur der Kunde  ausdrücklich erwähnt wird). 

  1. Basis für die Anzeigenpreisgestaltung 

Es gelten die Tarife gemäss den aktuellen Media-Daten. Die Anzeigenpreise verstehen sich  immer exklusiv des aktuellen Mehrwertsteuersatzes. 

Zusätzliche Dienstleistungen wie die Erstellung von Druckunterlagen, Anzeigengestaltung,  Textvorlagen, Übersetzungen, Mediaberechnungen und -auswertungen usw., welche über das  übliche Mass (z.B. einfache Streupläne, Kostenberechnungen usw.) hinausgehen, werden zu  den branchenüblichen Tarifen verrechnet. 

Die Berechnung der Anzeigen erfolgt grundsätzlich anhand der publizierten Grösse. Der  angebrochene Millimeter wird voll berechnet. Unter «nötiger Höhe» wird nicht die minimale  Begrenzung, sondern ein Raum verstanden, welcher dem Sujet angepasst ist. Zur  «Abdruckhöhe» werden grundsätzlich jeweils 2 mm zugerechnet. 

  1. Ablehnung von Anzeigen 

Der Verlag hat das Recht, Anzeigen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Daraus kann kein  Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Von einem Vertragsschluss umfasst sind einzig die  vom Verlag akzeptierten Anzeigen. 

  1. Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge 

Mengenabschlüsse sind der Bezug von bestimmten Anzeigenvolumen in Franken während eines  bestimmten Zeitraums. Wiederholungsaufträge sind Aufträge für Anzeigen, die an zum Voraus  festgesetzten Daten unverändert erscheinen. Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge  sind grundsätzlich nur für Anzeigen eines einzelnen Kunden zulässig. Für Anzeigen des  wirtschaftlich betrachtet gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder auf Rechnung verschiedener Unternehmen erscheinen (Tochtergesellschaften usw.), sind  grundsätzlich getrennte Verträge und Rabattvereinbarungen abzuschliessen.  Konzernabschlüsse bleiben vorbehalten und werden besonders vereinbart, der Verlag  berücksichtigt dabei branchenübliche Standards. 

Die Laufdauer der Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge beträgt grundsätzlich 12  Monate. Sie beginnt gemäss Vereinbarung, spätestens mit dem Datum der ersten Insertion (im  Fall einer Erstinsertion bis zum 15. Tag eines Monats wird dieser mitgezählt). 

  1. Rabatte 

Für jeden Mengenabschluss hat der Kunde Anrecht auf den tariflichen Abschlussrabatt (vgl.  dazu die Angaben in den Media-Daten). 

Wiederholungsrabatt wird auf Aufträgen erteilt, welche die den Rabattbestimmungen  entsprechende Anzahl Anzeigen (innerhalb von 12 Monaten) enthalten. Die Grösse darf nicht  verändert werden, Texte oder Sujets nur dann, wenn es sich um Volldruckmaterial handelt. Rabattvereinbarungen mit Kunden mit Jahresumsatzprämie enden immer mit dem Kalenderjahr. Der Rabatt, der sich aus der bei Vertragsabschluss festgelegten Abschlusshöhe ergibt, kann auf  Wunsch des Kunden auch während der Vertragsdauer durch Festlegung einer neuen  Abschlusshöhe angepasst werden. 

  1. Obliegenheiten des Kunden 

Geliefertes Material für gedruckte Anzeigen sowie Online-Vorlagen müssen den technischen  Normen des Verlags entsprechen (vgl. auch Media-Daten). Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr  des Kunden. 

Für die Anzeigenschlüsse gelten die Angaben in den Media-Daten bzw. den jeweiligen Ausgaben. Der Kunde räumt dem Verlag die Nutzungsrechte am Inhalt der Anzeigen ein (insb. am geistigen  Eigentum des Kunden und dgl.), soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der Kunde  erlaubt dem Verlag weiter, soweit zur Vertragserfüllung notwendig die Werbemittel  (einschliesslich aller kreativen Inhalte) zu nutzen, zu hosten, zu cachen, zu routen, zu speichern,  zu vervielfältigen, zu verändern, anzuzeigen, zu übermitteln, zu vertreiben und dgl. Er erklärt sich  insbesondere damit einverstanden, dass der Verlag die Anzeigen auf eigene und fremde Online Dienste einspeisen oder sonstwie veröffentlichen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Verlag kann für die vereinbarten bzw. gebuchten Anzeigen die geschuldete Zahlung  vollständig in Rechnung stellen, wenn die Anzeige aus Umständen, die der Kunde zu vertreten  hat, nicht oder nicht ordnungsgemäss geschaltet werden kann (u.a. bei nicht rechtzeitiger,  mangelhafter oder falscher Kennzeichnung oder nachträglicher Abänderung). Allfällig  entstandene Zusatzkosten können dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt werden. 

  1. Erfüllung: Allgemeines, Gestaltung 

Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Frutigen. 

Der Verlag ist befugt, zur Vertragserfüllung Hilfspersonen, Unterakkordanten und dgl.  beizuziehen. 

Anzeigen müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil  in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche  Kennzeichnung durch eine Überschrift «Inserat», «Anzeige», «Marktplatz», «Werbung»,  «Publireportage» oder ähnlich vor, der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Anzeigen, die vom Verlag abgedruckt, auf Online Dienste eingespiesen oder sonstwie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind.  Der Kunde überträgt dem Verlag das Recht (nicht aber die Pflicht), jede irgendwie geartete  Verwertung und Bearbeitung dieser Anzeigen durch nicht berechtigte Dritte mit den geeigneten  Mitteln zu untersagen. 

Auf Verlangen kann ein Beleg kostenlos geliefert werden (normalerweise ganze Seite).  Zusätzliche Belege werden in Rechnung gestellt. 

Offerten auf Chiffreinserate werden nur weitergeleitet, wenn sie direkt auf den Inhalt des  betreffenden Inserates Bezug nehmen. Einsendungen zu Empfehlungs- und Werbezwecken,  anonyme Offerten und Massenofferten sind von der Weiterleitung ausgeschlossen. Zur  Feststellung solcher Offerten behält sich der Verlag das stichprobenweise Öffnen der Briefe  bzw. der E-Mails vor. Werden Dokumente in Originalfassung sowie Fotografien den Interessenten  nicht zurückgegeben, könnte bei Anhebung eines Verwaltungs- oder Justizverfahrens der Verlag  behördlicherseits dazu angehalten werden, die Identität des Chiffre-Inserenten preiszugeben.  Für die Rücksendung von Dokumenten kann der Verlag keine Verantwortung übernehmen. Druckmaterial/Daten ohne Spezifikation wird als Einwegmaterial betrachtet. Dieses darf nach  Ablauf einer Frist von 3 Monaten seit dem letzten Erscheinungsdatum vernichtet/gelöscht  werden. Eine Ausnahme gilt einzig für Druckmaterial mit permanentem Charakter, dieses ist  vom Kunden auf dem Auftrag an den Verlag ausdrücklich als «permanent» zu kennzeichnen. Die  Rücksendung von rückgabepflichtigem Druckmaterial erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach  Beendigung des Auftrages. Bei Papierkopien kann die Rückerstattung wegen der Möglichkeit von  Beschädigung während des Druckvorganges nicht gewährleistet werden. 

  1. Platzierungswünsche und -vorschriften 

Platzierungswünsche des Kunden werden nur unverbindlich entgegengenommen. Für Anzeigen  mit festen Platzierungsvorschriften (Spezialplatzierungen, 1. Seite) gelten die Tarife gemäss  Mediadaten. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich. Erscheint die Anzeige aus technischen  Gründen an einer anderen Stelle als vorgeschrieben oder gewünscht, kann deswegen weder die  Zahlung verweigert noch können Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gestellt  werden. Die allfällig höheren Kosten wegen der Spezialplatzierung werden nicht mehr erhoben. Umbuchungen sind nach Vertragsabschluss bis spätestens zum Anzeigenschluss möglich (vgl.  Media-Daten). Ein Umbuchungsantrag ist vor Ablauf der genannten Fristen schriftlich an den  Verlag zu richten (Datum Eingang beim Verlag). Auch bei fristgerechten Umbuchungen sind  sämtliche dadurch dem Verlag entstandenen Mehrkosten geschuldet. 

  1. Beachtung der Normen und Rechte Dritter 

Vorbehältlich allfällig anderslautender, zwingender Rechtsnormen trägt der Kunde die alleinige  Verantwortung, dass eine Anzeige die anwendbaren Rechtsnormen, Rechte Dritter und allfällig  einschlägige Verbandsregeln der Branche einhält. Der Kunde allein trägt die Verantwortung im  Fall einer Verletzung von Normen und Rechten Dritter. 

Macht ein Dritter Forderungen gegen den Verlag geltend aufgrund des Inhalts der Anzeige,  namentlich aus (angeblicher) Verletzung des Wettbewerbs-, Immaterialgüter-, Persönlichkeits oder Datenschutzrechts, verpflichtet sich der Kunde, den Verlag von sämtlichen Verpflichtungen  freizustellen. Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang  mit einer aussergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung (insb. Verfahrens- und  Parteikosten) und tritt nach Wunsch des Verlags entweder dem Prozess bei oder führt diesen  anstelle des Verlags (Art. 79 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).  Schadenersatzansprüche des Verlags sowie dessen Rückstritts- bzw. Kündigungsrecht (vgl. Ziff.  14) bleiben vorbehalten. 

  1. Datenschutz 

Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann  aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht 

umfassend garantieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten  abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Soweit dem Verlag personenbezogene Daten des Kunden oder dessen Mitarbeitenden oder  Beauftragten zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, darf er diese zum Zweck  der Vertragserfüllung sammeln und bearbeiten und im ihm sinnvoll erscheinenden Umfang auch  Dritten (z.B. Unterakkordanten) zugänglich machen. 

Im Fall von Online-Anzeigen gestattet der Kunde, sofern er nicht schriftlich Widerspruch einlegt,  die Verwendung von automatisierten Softwareprogrammen, um Webseiten des Kunden zur  Evaluierung der Qualität des Werbemittels und zum Zweck der Auslieferung von Werbemitteln  aufzurufen und zu analysieren. 

  1. Zahlungsbedingungen 

Rechnungen des Verlags sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Verlag  ist befugt, Vorschussleistungen zu verlangen. Ein von einer Agentur, Vermittlung oder dgl.  vertretener Kunde kann sich nur durch Zahlung an den Verlag selbst von seiner Zahlungspflicht  ihm gegenüber befreien. Wenn eine Agentur bzw. Vermittlung Kunde ist, hat der Verlag überdies  das Recht, im Verzugsfall bei unbenutzter Nachfrist (s. dazu Abs. 3 hiernach) sich direkt an den  Endinserenten zu wenden und ihn auf Zahlungsausstände der Agentur/Vermittlung hinzuweisen.  Die Agentur/Vermittlung kann keinerlei Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige  Ansprüche gegen den Verlag geltend machen, wenn Endinserenten direkt mit dem Verlag  Anzeigenverträge abschliessen. 

Alle Anzeigenpreise verstehen sich netto, d.h. ohne Abzug eines Skontos. Im Fall der  Vertragsauflösung zufolge Zahlungsverzugs löschen sämtliche Rabattberechtigungen oder  andere Vorzugsbedingungen, insbesondere Provisionszahlungen, auf allen nicht bezahlten  Rechnungen. Allfällige geleistete Provisions- oder andere Bonus-Zahlungen können  zurückgefordert werden. Für diese Rabatte wird eine Nachfakturierung vorgenommen. Werden die Rechnungen nicht innert 30 Tagen netto bezahlt, kann ein Verzugszins von  mindestens 5 Prozent berechnet werden, vorbehalten bleiben weitere Schadenersatzansprüche  (vgl. Art. 104 ff. des schweizerischen Obligationenrechts [OR]). Eine Mahnung ist nicht  erforderlich. Für die weiteren Verzugsfolgen gelten die Art. 107 ff. OR. Sind bei Verzugseintritt  noch weitere Anzeigeschaltungen Gegenstand des Vertragsverhältnisses, hat der Verlag zudem,  wenn auch nach einmaliger Nachfrist keine Bezahlung erfolgt, das Recht zur fristlosen  Kündigung (vgl. Ziff. 14). Der Verlag ist bei Verzug zudem berechtigt, allfällig laufende  Schaltungen von weiteren gebuchten Anzeigen zu unterlassen. 

Sämtliche für die Eintreibung ausstehender Zahlungen erforderlichen Massnahmen,  insbesondere auch die Kosten des Beizugs Dritter, gehen zu Lasten des säumigen Kunden. Der Kunde verzichtet auf das Recht zur Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen. 

  1. Fehlerhaftes/ausbleibendes Erscheinen 

Der Verlag bemüht sich um eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende  bestmögliche Publikation der Anzeigen. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der  Technik nicht möglich ist, jederzeit die Verfügbarkeit der Systeme und eine fehlerfreie  Publikation zu erbringen. Der Verlag gewährleistet keine Verfügbarkeit und keine Fehler-,  Mängel- oder Störungsfreiheit. Im Fall von Online-Anzeigen kann zudem keine bestimmte Anzahl  von Einblendungen (Impressions), Veröffentlichungen, Conversions oder Klicks auf ein  Werbemittel garantiert werden. Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht sind jegliche  Gewährleistung und Haftung des Verlags wegbedungen. Der Haftungsausschluss bei  Grobfahrlässigkeit und Vorsatz gilt auch beim Beizug von Hilfspersonen bzw. Unterakkordanten. Es bestehen keinerlei Gewährleistungs- und Haftungsansprüche im Fall von gedruckten  Anzeigen oder Online-Vorlagen, die bzw. deren Material nicht den technischen Normen des  jeweiligen Mediums entsprechen. Dasselbe gilt bei Fehlern in der Übermittlung der  Werbeaufträge. Bei Buntfarben für gedruckte Anzeigen bleibt eine angemessene Toleranz (nach 

IFRA-Norm) der Farbnuance vorbehalten. Für Übersetzungsfehler aus fremdsprachigen Vorlagen  kann keine Haftung übernommen werden. 

Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Publikation der Anzeige geltend gemacht  werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung des Verlags als genehmigt. Für fehlerhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung einer Anzeige wesentlich  beeinträchtigt, oder bei unterbliebener Publikation wird Ersatz in Form von Anzeigenraum bis zur  Grösse der fehlerhaften bzw. unterbliebenen Anzeige geleistet. Macht eine Publikation keinen  Sinn mehr (z.B. bei Werbung für einen einzigen, inzwischen vergangenen Anlass), kann der  Kunde alternativ die Rückerstattung der durch ihn für diese betreffende Anzeige bereits  geleisteten Vergütung fordern. 

Weitergehende Schadenersatzansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen (vgl.  auch Ziff. 4 und 9). 

Die Mängelrüge bzw. die Bestreitung eines oder mehrerer Posten der Rechnung entbindet den  Kunden nicht von der Pflicht, die Rechnungsbeträge in den in Ziff. 12 spezifizierten Fristen zu  begleichen. 

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung 

Sollte das Print- oder Online-Medium sein Erscheinen während der Vertragsdauer einstellen,  oder liegen wichtige Gründe vor, die eine Vertragserfüllung unzumutbar machen (beispielhaft:  höhere Gewalt; wichtige technische Gründe, für deren Auftreten nicht der Verlag verantwortlich  ist; Nichteinhaltung der rechtlichen Vorschriften – wesentlicher Vertragspflichten – oder  Nichteinräumung erforderlicher Nutzungsrechte durch den Kunden [Ziff. 7 Abs. 3]), kann der  Verlag ohne Gewährleistungs- bzw. Ersatzverpflichtung oder sonstige Schadenersatzfolge vom  Vertrag zurücktreten bzw. diesen fristlos aufkündigen. Schadenersatzansprüche des Verlags  gegen den Kunden bleiben vorbehalten. Der Kunde ist jedoch nicht von der Pflicht entbunden,  die bereits erschienenen Anzeigen zu bezahlen. Im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung durch den  Verlag, soweit der Auflösungsgrund nicht dem Kunden zuzuordnen ist, bleiben die  Rabattberechtigungen aufgrund der ursprünglich festgelegten Abschlusshöhe bestehen. Ist der  Auflösungsgrund dem Kunden zuzuordnen, entfallen Rabattberechtigungen oder anders  Vorzugsleistungen auf allen im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht bezahlten Rechnungen (vgl.  auch Ziff. 12). 

  1. Änderungen der AGB, salvatorische Klausel 

Der Verlag ist berechtigt, diese AGB, die Tarife sowie allfällige weitere allgemeine Regelungen  jederzeit zu ändern. Die geänderten Regelungen werden vorbehältlich anderslautender  konkreter Bestimmung auch auf laufende Verträge angewendet. Der Kunde hat jedoch das  Recht, innerhalb von 10 Tagen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Bedingungen vom  Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss bisherigen  Rabattbestimmungen dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird  hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich  zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Gerichtsstand ist für beide Teile ausschliesslich Frutigen. Es gilt Schweizer Recht, insbesondere  die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Weiterverweisungsnormen  sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen. 

  1. Inkrafttreten 

Diese AGB treten per 31.10.2018 in Kraft.

Datenschutzerklärung 

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