Revidiertes Energiegesetz: Ein Schritt «in Richtung erneuerbar»

  29.11.2022 Politik

ENERGIEPOLITIK Das revidierte Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gemäss einer Mitteilung des Regierungsrats setzt es auf Anreize statt auf Vorschriften. Im Fokus stehe dabei der Gebäudebereich: Bei Neubauten werden eine eigene Energiegewinnung und Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge verlangt. Bei bestehenden Gebäuden können fossile Heizungen nur noch ersetzt werden, sofern die Häuser über eine ausreichende Energieeffizienz verfügen. Mit den Vorgaben sollen der CO2-Ausstoss verringert, die Nutzung erneuerbarer Energien erhöht und die Versorgungssicherheit gestärkt werden.

Die wichtigsten Änderungen bei Neubauten:
• Gewichtete Gesamtenergieeffizienz: Für Neubauten wird die sogenannte gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE) eingeführt. Bei dieser Energiebilanz zählt nicht mehr allein der Energiebedarf eines Gebäudes. Neu wird auch die Eigenproduktion von Elektrizität und Wärme mitberücksichtigt, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Mit dieser Gesamtbetrachtung fallen diverse Detailanforderungen weg und der Bewilligungsprozess wird vereinfacht. Damit reduziert sich sowohl für die Bauherrschaften als auch für die Gemeinden der administrative Aufwand.
• Eigenenergienutzung und Solarpflicht: Um die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten zu erfüllen, ist in der Regel eine eigene Energiegewinnung notwendig – im Normalfall mit einer Solaranlage. Damit wird der dringliche Bundesbeschluss zur Nutzung der Sonnenenergie erfüllt: Bei Neubauten mit einer Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage angebracht werden.
• Elektromobilität: Bei Neubauten ist ein Teil der Parkplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.

Das sind die wichtigsten Änderungen bei bestehenden Gebäuden:

• Heizungsersatz: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers, zum Beispiel einer Öl- oder einer Holzheizung, ist neu meldepflichtig. Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizungen mit einem fossilen Energieträger erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes. Es muss mindestens den Anforderungen der Energieklasse D des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) genügen. Andernfalls kann die Bauherrschaft eine von zwölf Standardsanierungsvarianten mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz wählen.
• Bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten: Diese müssen innert 20 Jahren ersetzt werden, sofern sie nicht mit eigener Solarenergie betrieben werden.

Weitere Anpassungen
Mit dem revidierten Energiegesetz werden die Kompetenzen der Gemeinden ergänzt und an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz angepasst. Gemeinden können für Gesamtüberbauungen neu eine gemeinsam gewichtete Gesamtenergieeffizienz vorschreiben. Der Kanton stellt ihnen Musterformulierungen zur Verfügung.

Zudem wird die Motion 211-2011 umgesetzt: Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen und Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten müssen energieeffizient sein und zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden, wenn sie nicht aus Sicherheitsgründen notwendig sind.

PRESSEDIENST REGIERUNGSRAT KANTON BERN

Information für die Bevölkerung
Das Amt für Umwelt und Energie informiert Interessierte über die Anpassungen im Energiegesetz und die revidierte Energieverordnung. Es führt dazu Informationsveranstaltungen in den Regionen durch. Interessierte können sich ab sofort anmelden. Die Internetadresse dazu finden Sie auf www.frutiglaender.ch im Bereich Web-Links.


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