Drei Formen der Anlageberatung
19.02.2019 AnalyseFINANZRATGEBER Wie viel Autonomie soll der Kunde gegenüber der Bank abgeben? Der Fachmann erläutert die verschiedenen Möglichkeiten.
Nach der Verabschiedung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) am 15. Juni 2018 durch die eidgenössischen Räte eröffnete der ...
FINANZRATGEBER Wie viel Autonomie soll der Kunde gegenüber der Bank abgeben? Der Fachmann erläutert die verschiedenen Möglichkeiten.
Nach der Verabschiedung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) am 15. Juni 2018 durch die eidgenössischen Räte eröffnete der Bundesrat am 24. Oktober 2018 die Vernehmlassung dazu. Das FIDLEG soll zusammen mit der Vernehmlassung 2020 in Kraft treten.
Was sind die Ziele dieser neuen Ansätze in der Kundenberatung im Anlagegeschäft der Banken? Es geht um die Verbesserung des Kundenschutzes, die Anerkennung der schweizerischen Aufsicht im internationalen Umfeld, die Regulierung von Finanzprodukten, um Finanzdienstleistungen und Vertrieb sowie um die Regulierung der Anforderungen an die Finanzinstitute. Entsprechend sollten die Banken in einem ersten Schritt definieren, welche Dienstleistungen sie im Anlagebereich unter FIDLEG anbieten möchten und gestützt auf diesen strategischen Entscheid in einem zweiten Schritt ihre IT-Anforderungen umsetzen. Ein wesentlicher Teil der Umsetzung stellt auch die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater dar.
Für Finanzdienstleister, welche Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung, Vermögensberatung und Execution Only erbringen, sind die entsprechenden Ausführungsbestimmungen von besonderer Relevanz:
• Angebot und Werbung
• Kundensegmentierung
• Informationspflichten
• Angemessenheits- und Eignungsprüfung
• Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
• Interessenkonflikte
• Herausgabe von Dokumenten
Der «Finanzratgeber» beschränkt sich hier aber explizit auf die drei Formen der Beratung.
Vermögensverwaltung
Unter Vermögensverwaltung wird die Verwaltung von Vermögen, welches der Kunde bei einer Bank hinterlegt und dieser zur Verwaltung auf Rechnung und Gefahr des Kunden beauftragt hat, verstanden. Beim Vermögensverwaltungsvertrag handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR). Inhalt dieses Auftragsverhältnisses ist die Investition des anvertrauten Vermögens durch die Bank in Finanzinstrumente. Die Bank hat die Pflicht, das Vermögen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gleichen Sorgfalt zu verwalten, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Begleitet wird diese Tätigkeit von zahlreichen Risikoprüfungen und Kontrollen.
Die Bank entscheidet im eigenen Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden, jedoch unter Berücksichtigung der vereinbarten Anlagestrategie, wie die zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte angelegt werden. Fazit: Die Bank ist Berater und entscheidet. Bei den Depotgebühren ist es die teuerste der drei Varianten.
In der Vermögensverwaltung wird ein Anlageprofil erstellt. Die Kenntnisse und Erfahrungen, die Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse, die Risikobereitschaft und Risikofähigkeit sowie allfällige Anlagebeschränkungen werden festgehalten. Diese Angaben dienen zur Ermittlung einer Anlagestrategie.
Vermögensberatung
Als Vermögensberatung zeichnen sich Finanzdienstleistungen aus, bei welchen die Bank dem Kunden persönliche Empfehlungen zum Kauf, Verkauf oder Halten von Finanzinstrumenten erbringt.Bei der Vermögensberatung handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (Art. 394 ff OR). Inhalt dieses Auftragsverhältnisses ist die Beratung betreffend Anlageentscheidung gegen eine Gebühr. Der Entscheid über die Ausführung der Transaktion liegt ausschliesslich beim Kunden. Der Kunde ist somit für die Umsetzung der Anlagestrategie zuständig. Fazit: Die Bank ist Berater, und der Kunde entscheidet. Mittlere Kosten bei den Depotgebühren.
Bei der umfassenden Vermögensberatung berät die Bank den Kunden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, des Beratungsportfolios, der Kenntnisse und Erfahrungen sowie des erstellten Anlageprofils und der vereinbarten Anlagestrategie.
Execution Only
Als Execution Only gelten Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Es handelt sich um ein besonderes Auftragsverhältnis der Kommission (Art. 425 ff. OR). Inhalt dieses Auftragsverhältnisses ist der Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten durch die Bank für dessen Kunden und auf dessen Rechnung.
Es handelt sich hier um ein ausschliessliches Ausführungsgeschäft im Auftrag des Kunden. Der Kunde ist für seine Anlagestrategie zuständig und darf von der Bank nicht beraten werden. Fazit: Der Kunde ist Berater und entscheidet. Dies ist die günstigste Variante bei den Depotgebühren.
Bei diesem Geschäft sei explizit darauf hingewiesen, dass die Bank weder die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden noch seine Anlageziele, finanziellen Verhältnisse oder ein Anlageprofil und somit keine Anlagestrategie zu berücksichtigen hat.
BEAT SCHMID-LÜSCHER, BANKFACHMANN, FINANZPLANER UND IMMOBILIEN-TREUHÄNDER
BEAT.SCHMID@SLFRUTIGEN.CH
Informationspflicht und Risikoaufklärung
Vor dem Abschluss der Finanzdienstleistung und somit Unterzeichnung des Vertrages hat die Bank den Kunden in verständlicher Weise insbesondere über Nachfolgendes zu informieren:
• seine Eigenschaft als Finanzintermediär
• den Dienstleistungsumfang
• die gehandelten Instrumente im Anlageuniversum
• die Art und Weise der Verwahrung der Finanzinstrumente
• die anfallenden Kosten
• die Entschädigung Dritter
• die mit der Ausführung verbundenen Risiken im Effektenhandelsgeschäft.