ZUM LESERBRIEF VON ARNOLD WEHREN IN DER AUSGABE VOM 9. MÄRZ
12.03.2021 LeserbriefAbsolut willkürliche Verfahrenskosten
Herr Wehren aus Adelboden schildert in seinem Leserbrief, dass er gegen eine Anordnung des Gemeinderates Adelboden bezüglich Maskentragpflicht im Dorfkern Einsprache eingereicht habe. Da er nicht mit allen Punkten der ...
Absolut willkürliche Verfahrenskosten
Herr Wehren aus Adelboden schildert in seinem Leserbrief, dass er gegen eine Anordnung des Gemeinderates Adelboden bezüglich Maskentragpflicht im Dorfkern Einsprache eingereicht habe. Da er nicht mit allen Punkten der gemeinderätlichen Anordnungen einverstanden war, machte er als freier Bürger von seinem Einspracherecht Gebrauch. Diese Einsprache adressierte er an das Regierungsstatthalteramt in Frutigen. Von dort bekam er offenbar eine Verfügung, welche Verfahrenskosten von 400 Franken beinhaltete. In der Begründung dazu heisse es, dass umfangreiche schriftliche Abklärungen nötig gewesen seien.
Diese Begründung und die verfügten Kosten sind meines Erachtens absolut unhaltbar. Hier ist der gesunde Menschenverstand gefragt und der sagt mir, dass in Art. 16 der Bundesverfassung die Meinungsund Informationsfreiheit bei uns in der Schweiz gewährleistet sind. Das heisst, dass jedeR BürgerIn das Recht hat, seine Meinung kundzutun, auch wenn diese nicht «behördenkonform» ist. Ich glaube manchmal feststellen zu können, dass bei Leuten, welche nicht dem Mainstream folgen und einfach alles schlucken, was «von oben» kommt, versucht wird, diese mit etwas Willkür in die Schranken zu weisen. Ich frage mich daher manchmal: In welchem Land lebe ich denn? Gottlob gibt es noch den europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg.
ARMIN GYGER, REICHENBACH
Unterdrückt der Staat über Gebühren un liebsame Meinungen?
«Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet», heisst es in Artikel 16 der Bundesverfassung. Und weiter: «Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.» Angewendet auf die Adelbodner Maskenpflicht bedeutet das: Jeder kann frei äussern, was er davon hält – solange er damit nicht gegen Gesetze verstösst.
Wer gegen die Massnahme formal Beschwerde erhebt, tut jedoch mehr als bloss seine Meinung zu äussern: Er nimmt eine Rechtshandlung vor und fordert eine Konsequenz. Die Folge davon ist, dass eine behördliche Instanz die Beschwerde überprüfen muss. Aus Sicht des Staates, hier des Kantons, wird damit eine Dienstleistung erbracht: Ein Behördenmitarbeiter muss sich mit dem Fall beschäftigen, juristische Abwägungen vornehmen, schliesslich einen Entscheid treffen. Für diese Dienstleistung werden Gebühren erhoben – und zwar zulasten der Partei, die im Verfahren unterliegt.
Der Kanton Bern hat festgelegt, dass diese Gebühren grundsätzlich alle Kosten decken sollen, die durch die erbrachte Leistung entstehen. Zur Bemessung der Kosten kann unter anderem der Zeitaufwand herangezogen werden, den eine Behörde hatte. Geregelt und einsehbar ist all das in der kantonalen Gebührenverordnung.
Dass für die Bearbeitung einer Beschwerde Gebühren erhoben werden, darf man kritisieren. Man kann auch die Frage stellen, ob 400 Franken dafür angemessen sind (für Verwaltungsjustizsachen sind gemäss Verordnung Verfahrenskosten von 200 bis 4000 Franken möglich). Grundsätzlich hat das Regierungsstatthalteramt im vorliegenden Fall aber nicht willkürlich gehandelt, sondern innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens.
REDAKTION
Mit der heutigen Publikation setzt die Redaktion einen vorläufigen Schlussstrich unter die Leserbriefdebatte rund um das Thema Gebühren. Weitere Leserbriefe dazu werden nicht mehr veröffentlicht.