Mir ist bewusst, dass man in vielen Dingen unterschiedlicher Meinung sein kann. Aber ich finde, dass es in unserem Staat noch möglich sein sollte, seine Meinung kundzutun respektive sich gegen etwas zur Wehr zu setzen, was man nicht richtig findet. Insbesondere dann, wenn man darauf hingewiesen ...
Mir ist bewusst, dass man in vielen Dingen unterschiedlicher Meinung sein kann. Aber ich finde, dass es in unserem Staat noch möglich sein sollte, seine Meinung kundzutun respektive sich gegen etwas zur Wehr zu setzen, was man nicht richtig findet. Insbesondere dann, wenn man darauf hingewiesen wird, dass diese Möglichkeit besteht.
So habe ich auf die Einführung der Maskenpflicht in unserem Dorf reagiert und dagegen Beschwerde eingereicht. Wer eine Maske trägt und immer noch der Meinung ist, dass dies etwas nützt, der darf das. Aber dass man dazu gezwungen wird, fand ich nicht richtig.
Mein Beschwerdeschreiben an die Regierungsstatthalterin wurde postwendend mit 400 Franken gebüsst. Auch wenn es mit «Verfahrenskosten» betitelt wird, so ist es eben gleichwohl eine amtliche Busse.
Also passt auf! Wenn bei der nächsten Verfügung seitens der Behörden steht «Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ...», dann merke: Wer es tut, wird sofort massiv zur Kasse gebeten. So läuft das.
ARNOLD WEHREN, ADELBODEN
Gebühren «am unteren Rand»
Der «Frutigländer» hat wegen der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten bei Regierungsstatthalterin Ariane Nottaris nachgefragt. Ihre Auskunft:
«Ein Beschwerdeentscheid erfolgt jeweils nach Durchführung des Schriftenwechsels. Dazu sind jeweils umfangreiche rechtliche Abklärungen notwendig. Die Verfahrenskosten sind jeweils von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Gemäss der Gebührenverordnung betragen diese zwischen 200 und 4000 Franken (Art. 19 Gebührenverordnung). Die vom Leser erwähnten Verfahrenskosten von 400 Franken befinden sich somit am unteren Rand der minimal zulässigen Gebühren.»
REDAKTION