Androhung von Bussen
Durch Lawinenschlag ist ein grosses Quantum Holz verschiedener Waldeigentümer auf das Bachgebiet der Leimbachkorporation geworfen worden. Die Ausscheidung des Eigentums jedes einzelnen geschädigten Waldeigentümers ist ausgeschlossen. ...
Androhung von Bussen
Durch Lawinenschlag ist ein grosses Quantum Holz verschiedener Waldeigentümer auf das Bachgebiet der Leimbachkorporation geworfen worden. Die Ausscheidung des Eigentums jedes einzelnen geschädigten Waldeigentümers ist ausgeschlossen. Gemäss Art. 700 Z.G.B. hat die Leimbachkorporation ein Retentionsrecht an diesem Holz für allfälligen entstehenden Schaden. Die Korporation wird das in der Lawine befindliche Holz entfernen und rüsten lassen, um damit bei allfällig eintretenden Wassergrössen drohende Gefahr für das Uebertreten des Baches abzuwenden. Sie lässt hiermit die Entnahme von Holz auf ihrem Gebiet unter Androhung einer Busse von Fr. 1.– bis Fr 40.– nebst Schadenersatz richterlich mit Verbot belegen. Frutigen, 26. März 1924. Namens der Leimbachkorporation: Der Präs.: Bütikofer, Not. Der Sekr.: Hunziker, vet. Bewilligt, der Gerichtspräsident: Bühler.
INSERAT IM «ANZEIGER FÜR DEN AMTSBEZIRK FRUTIGEN»
TEXT: REDAKTION
Sich an Lawinenfallholz zu bedienen, war vor hundert Jahren offenbar bei vielen Familien (notgedrungen) beliebt.