Viele Familienmitglieder arbeiten auf dem Hof mit. Häufig sind sie aber schlecht abgesichert. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Versicherungsschutz eine Voraussetzung für Direktzahlungen. Um was geht es dabei?
Wen betrifft es?
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Viele Familienmitglieder arbeiten auf dem Hof mit. Häufig sind sie aber schlecht abgesichert. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Versicherungsschutz eine Voraussetzung für Direktzahlungen. Um was geht es dabei?
Wen betrifft es?
Wenn die mitarbeitenden Partnerinnen oder Partner alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, besteht eine Versicherungspflicht:
• Zivilstand (verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft),
• Alter (unter 65 Jahren),
• Mitarbeit auf dem Betrieb (regelmässig und erheblich) sowie
• kein eigenes oder nur geringes Einkommen.
Es gibt Ausnahmen von der Versicherungspflicht: bei schlechtem Gesundheitszustand der Partnerin oder des Partners und bei finanziellen Schwierigkeiten des Betriebsleiterpaares.
Auf der Website des Bundesamts für Landwirtschaft findet sich ein Fragebogen, mit welchem die Versicherungspflicht eruiert werden kann.
Bei Unsicherheit kann auch die Betriebsberatung oder das kantonale Landwirtschaftsamt direkt kontaktiert werden.
Der Versicherungsschutz konkret
Der Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall besteht aus zwei Teilen: einer Taggeldversicherung bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit und einer Risikovorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters.
Taggeld- und Rentenhöhen oder Kapitalleistungen etc. sind in der Direktzahlungsverordnung (DZV) festgelegt. Der Versicherungsschutz umfasst kein Alterssparen und keine Mutterschaftsversicherung. Diese müssen individuell abgesichert werden.
Versicherungslücken in der Landwirtschaft
Mehr als ein Drittel der in der Landwirtschaft tätigen Personen sind mitarbeitende Familienangehörige. Einige von ihnen erzielen als Selbstständige oder Arbeitnehmende einen Lohn. Viele erhalten jedoch kein Geld für die geleistete Arbeit.Wenn mitarbeitende Ehepartner-Innen keinen Lohn erhalten, zahlen sie auch keine eigenen Beiträge an die AHV/ IV/EO. Sie können ebenfalls keine zweite Säule (BVG) aufbauen. Frauen haben ausserdem keinen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Mitarbeitende Familienmitglieder ohne Lohn gelten als «Nichterwerbstätige». Aber auch wenn Familienangehörige in der Landwirtschaft mitarbeiten und dafür einen Lohn erhalten, sind sie von gewissen Versicherungen ausgeschlossen. Sie werden sozialversicherungsrechtlich wie Selbstständigerwerbende behandelt und sind daher nicht der ALV (Arbeitslosenversicherung), der UVG (Unfallversicherung) und dem BVG (Berufliche Vorsorge bzw. zweite Säule) unterstellt. Sie zahlen keine Beiträge, beziehen aber auch keine Leistungen. Sie müssen darum selbst für ihre Absicherung sorgen. Es sei denn, sie sind durch eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert.
RED