Viehmärkte sind nach wie vor verboten – zum Leidwesen der Landwirte, die ihre Tiere unter Wert verkaufen müssen. Damit der Verlust jedoch nicht allzu gross ausfällt, zahlt der Kanton nun Vermarktungsbeiträge aus.
BIANCA HÜSING
Wer seine Kälber oder Kühe auf ...
Viehmärkte sind nach wie vor verboten – zum Leidwesen der Landwirte, die ihre Tiere unter Wert verkaufen müssen. Damit der Verlust jedoch nicht allzu gross ausfällt, zahlt der Kanton nun Vermarktungsbeiträge aus.
BIANCA HÜSING
Wer seine Kälber oder Kühe auf öffentlichen Märkten veräussert, profitiert davon in zweifacher Hinsicht. Erstens werden die Tiere von Fachleuten taxiert, wodurch faire und transparente Preise zustande kommen sollen. Zweitens zahlt der Kanton Bern einen Zustupf von bis zu 100 Franken pro Tier, den sogenannten Vermarktungsbeitrag. Auf beides mussten die Landwirte in den letzten Wochen verzichten, da aufgrund der Corona-Pandemie keine Viehmärkte stattfinden durften. Ein Ende dieses Verbots ist zwar noch nicht in Sicht. Gleichwohl hat der Regierungsrat eine Lösung gefunden, mit der zumindest der Kandersteger Hans Rösti leben kann.
Den Vermarktungsbeitrag zahlt der Kanton nun auch, wenn das Vieh über eine Onlineplattform oder bilateral verkauft worden ist – und zwar rückwirkend ab dem 21. März. «Das ist ein positiver Entscheid», findet Rösti, der beim Berner Bauernverband als Präsident der Fachkommission Tierproduktion amtet. «Die Mindereinnahmen, die den Landwirten durch den Direktverkauf entstehen, werden damit um etwa die Hälfte ausgeglichen.» Diese Lösung sei letztlich auch unkomplizierter als jene, die Rösti selbst vorgeschlagen hatte: kontaktlose Tierübergaben an festgelegten Standorten (der «Frutigländer» berichtete). «Ich bin dem Regierungsrat sehr dankbar für dieses Entgegenkommen. Selbstverständlich ist das nicht.»
Um den Beitrag zu erhalten, müssen Landwirte einen Antrag ausfüllen und die entsprechenden Verkaufsabrechnungen beilegen. Gesuche für Tiere, die vom 21. März bis am 15. April 2020 vermarktet wurden, müssen bis spätestens am 21. Mai 2020 eingereicht werden. Anschliessend gilt eine Frist bis spätestens einen Monat nach dem Verkauf.
Das Formular und weitere Infos zur Gesuchsstellung finden Sie in unserer Web-Link-Übersicht unter www.frutiglaender.ch/web-links.html