SICHERHEIT Aufgrund der Gefahrenstufe 4 «gross» gilt im Kanton Bern weiterhin ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Mindestabstand 50 Meter). Zusätzlich haben die RegierungsstatthalterInnen ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk sowie von Höhenfeuern ...
SICHERHEIT Aufgrund der Gefahrenstufe 4 «gross» gilt im Kanton Bern weiterhin ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Mindestabstand 50 Meter). Zusätzlich haben die RegierungsstatthalterInnen ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk sowie von Höhenfeuern erlassen.
Was sich bereits abgezeichnet hat, ist nun eingetroffen: Zusätzlich zum Feuerverbot haben die RegierungsstatthalterInnen für den Kanton Bern ein generelles Verbot von Feuerwerk erlassen. Einzige Ausnahmen sind die offiziellen und amtlich bewilligten Feuerwerke auf dem Thuner- und Brienzersee. Diese haben genügend Abstand vom Ufer und werden durch Fachleute gezündet. Von ihnen geht bei Einhaltung der verfügten Auflagen keine Gefahr aus. Auch das Steigenlassen von Himmelslaternen ist im ganzen Kantonsgebiet verboten.
Ebenfalls verboten ist das Entzünden von Höhenfeuern an für die Feuerwehren schwer zugänglichen, exponierten Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets. Sogenannte 1. Augustfeuer an für die Feuerwehren gut zugänglichen Orten mit entsprechendem Wasserbezug sind grundsätzlich erlaubt.
Das von den Regierungsstatthalter-Innen des Kantons Bern am 19. Juli 2022 erlassene Feuerverbot im Wald gilt weiterhin: Das Entfachen von Feuer im Wald oder in Waldesnähe (Mindestabstand 50 Meter) bleibt bis auf Widerruf untersagt. Ausserhalb dieser Verbotszonen sind Feuer nur in fest eingerichteten Feuerstellen und mit grösster Vorsicht zu entfachen. Bei Wind ist ganz darauf verzichten. Keine sonstigen Feuer im Freien. Anweisungen der lokalen Behörden sind zu befolgen.
Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern überwacht die Waldbrandgefahr laufend.
PRESSEDIENST REGIERUNGSSTATTHALTER / REDAKTION
Aktuelle Informationen und Verhaltenshinweisen: www.be.ch/waldbrandgefahr