Achtung – Hitzestress bei Tieren
01.07.2025 LandwirtschaftEine anhaltende Hitzewelle ist für Tiere sehr belastend. Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind verpflichtet, Massnahmen zum Schutz ihrer Tiere zu ergreifen. Das fordert das Gesetz etwa bei extremer Witterung oder bei Insektenbefall.
Die Tierschutzverordnung ...
Eine anhaltende Hitzewelle ist für Tiere sehr belastend. Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind verpflichtet, Massnahmen zum Schutz ihrer Tiere zu ergreifen. Das fordert das Gesetz etwa bei extremer Witterung oder bei Insektenbefall.
Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass die Tierhalterinnen und Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere sorgen, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV) und dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 5 Abs. 1 TSchV).
Ab wann von einer extremen Witterung gesprochen wird, ist nicht definiert.
Aufgrund tierärztlicher Besonderheiten liegen die Schwellenwerte der Umgebungstemperatur (in Abhängigkeit von der Luftfeuchtigkeit), ab welchen die Tiere Hitzestress empfinden, unterschiedlich hoch. Entscheidend ist, dass die Tiere bei extremer Witterung jederzeit Schutz aufsuchen können.
Vorsichtsmassnahmen zum Schutz von Haustieren:
• den Tieren muss dauernd Wasser zur Verfügung stehen (Tränken morgens und abends genügt nicht);
• nach Möglichkeit sollten die Tiere während der heissesten Stunden eingestallt werden (ab etwa 11 Uhr bis Ende Nachmittag), Weidegang auf die Nacht / die frühen Morgenstunden verschieben;
• bei dauernder Haltung im Freien müssen geeignete natürliche oderkünstliche Schattenplätze zur Verfügung stehen, welche allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz bieten, ohne dass es zu einem Gerangel kommt;
• es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 TschV);
• Beurteilung der Schattenplätze: es braucht mindestens einen grossen Schattenbereich oder mehrere kleinere Schattenplätze in unmittelbarer Nähe (verzettelte Schattenplätze sind nicht herdentauglich);
• ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird (Art. 36 TschV); • das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden (Art. 36 TschV);
• ausserdem sollte darauf geachtet werden, dass die Luftzirkulation genügend ist, weil sich die Hitze in geschlossenen Unterständen ansonsten ebenfalls stauen kann und deren Zweck damit nicht erfüllt wird; möglichst viel Luftbewegung und genügend Wasser sind hier wichtig;
• Kaninchen: Nicht selten stehen Kaninchenställe an der prallen Sonne; diese müssen ebenfalls beschattet werden.
PRESSEDIENT AMT FÜR VETERINÄRWESEN
ZU BEACHTEN:
• sich ändernder Schatten: Lage und Ausdehnung von Schatten hängen vom Sonnenstand ab, deshalb kann z.B. ein am Vormittag geeigneter Schattenplatz am Nachmittag nichts mehr taugen;
• Insektendruck: Schattenplätze schützen nicht immer gegen einen starken Insektendruck; unter Umständen kann nur das Einstallen die Tiere von der Insektenplage entlasten. Die Fliegen und Bremsen können das Wohlbefinden der Tiere je nach Befallsstärke deutlich einschränken. Dies führt oft auch dazu, dass die Tiere den vorhandenen Schatten nicht nutzen und sich an windexponierten Stellen aufhalten, um so die Fliegen- und Bremsenplage zu minimieren. Somit hat das Nacht- oder frühmorgendliche Weiden im Sommer mehrere Vorteile, die dem Tierwohl zugutekommen;
• bei der Nutzung eines natürlichen Witterungsschutzes ist die Waldgesetzgebung, bei der Erstellung eines Unterstandes sind die Gewässerschutzgesetzgebung und das Raumplanungsgesetz zu beachten.
Tierspezifische Massnahmen aus der Tierschutzverordnung bei extremer Witterung:
• Schweine in Freilandhaltung: ab einer Lufttemperatur von 25 °C im Schatten Suhle einrichten und für eine ausreichend grosse beschattete Fläche ausserhalt der Liegehütte sorgen;
• Schweine in der Stallung: für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung und für Eber muss bei Temperaturen über 25 °C eine Abkühlungsmöglichkeit eingesetzt werden (gilt für neu eingerichtete Buchten und Ställe seit 1. September 2008);
• Wasserbüffel und Yak: Bad oder Suhle oder Dusche als Abkühlungsmöglichkeit ab einer Lufttemperatur von 25 °C im Schatten;
• Kälber in Iglus: In an der prallen Sonne stehenden Iglus kann es extrem heiss werden. Damit der Hitzestress nicht übermässig wird, müssen Massnahmen ergriffen werden. Schatten, möglichst viel Luftbewegung und genügend Wasser sind hier wichtig.