Anfang November hat das Bundesgericht die gesetzlichen Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung im Kanton Luzern für unrechtmässig erklärt. Der Kanton Bern ist jedoch der Meinung, dass das Instrument weiterhin eingesetzt werden kann.
Am 8. November ...
Anfang November hat das Bundesgericht die gesetzlichen Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung im Kanton Luzern für unrechtmässig erklärt. Der Kanton Bern ist jedoch der Meinung, dass das Instrument weiterhin eingesetzt werden kann.
Am 8. November war bekannt geworden, dass das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Regelung zur automatisierten Fahrzeugfahndung im Luzerner Polizeigesetz gutgeheissen hat. Diese Fahndungsform sei auf Bundesebene zu regeln und nicht in den einzelnen Kantonen, so die Begründung. Das Bundesgericht hob deshalb die Regelung im Polizeigesetz des Kantons Luzern auf.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern hat das Urteil analysiert. Das bernische Polizeigesetz unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Luzerner Regelung, heisst es. Es sehe den Einsatz der automatisierten Fahrzeugfahndung vor allem für die Erkennung und Verhinderung von Straftaten vor – und nicht primär für die Strafverfolgung. Namentlich diene die automatisierte Fahrzeugfahndung der Erkennung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität wie dem Drogenhandel. «Die Berner Regelung ist überdies verhältnismässiger ausgestaltet und berücksichtigt verschiedene vom Bundesgericht aufgestellte Vorgaben», so die Einschätzung der Sicherheitsdirektion.
Keine aufschiebende Wirkung
Gegen die Regelung zur automatisierten Fahrzeugfahndung wurde im Kanton Bern ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Verfahren ist hängig, das Bundesgericht hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Entsprechend sind die Bestimmungen vorerst anwendbar, und die automatisierte Fahrzeugfahndung wird im Kanton Bern weiterhin eingesetzt.
PRESSEDIENST SICHERHEITSDIREKTION KANTON BERN / REDAKTION