Rückkehrzentren für Abgewiesene
07.02.2020 Region, PolitikASYLPOLITIK Ab diesem Frühjahr werden abgewiesene, ausreisepflichtige Asylsuchende in Rückkehrzentren untergebracht und betreut. Dort erhalten sie weitere Nothilfeleistungen und werden bei der Vorbereitung ihrer Rückreise in ihren Heimatstaat unterstützt.
Am 5. Juni ...
ASYLPOLITIK Ab diesem Frühjahr werden abgewiesene, ausreisepflichtige Asylsuchende in Rückkehrzentren untergebracht und betreut. Dort erhalten sie weitere Nothilfeleistungen und werden bei der Vorbereitung ihrer Rückreise in ihren Heimatstaat unterstützt.
Am 5. Juni 2016 haben die Schweizer Stimmberechtigten dem neuen Asylgesetz zugestimmt. Wer in seinem Heimatland nicht verfolgt ist, kann und muss dorthin zurückkehren. Wer zurückkehren muss, wird in der Schweiz nicht integriert und darf auch nicht arbeiten.
Im Rahmen der Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs (NA-BE) wird der Kanton Bern Personen mit rechtskräftigem negativem Asylentscheid zukünftig in dafür bestimmten Kollektivstrukturen unterbringen. Der Kanton Bern passt so seinen Asyl- und Flüchtlingsbereich den eidgenössischen Vorgaben an und nutzt die Chancen des beschleunigten Asylverfahrens. In mehreren Kantonen wurde eine entsprechende Neustrukturierung bereits vollzogen.
Die ORS Service AG wird den Betrieb der Rückkehrzentren im Kanton Bern sicherstellen. Der Kanton leitet die Transferphase in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationen und Gemeinden. Zusammen weisen sie den betroffenen rechtskräftig Weggewiesenen einen Platz in einem Rückkehrzentrum zu. Dort erhalten sie Nothilfe (Unterbringung, Nahrung, Hygieneartikel, Kleidung, medizinische Versorgung) und sollen sich auf die Rückkehr in ihren Heimatstaat vorbereiten. Dafür stehen ihnen individuelle Beratungsangebote im Bereich der Rückkehrhilfe zur Verfügung.
Ab Mitte Januar 2020 erhalten sämtliche Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid im Kanton Bern ein erstes Informationsschreiben. Familien mit schulpflichtigen Kindern werden zudem vom kantonalen Migrationsdienst zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um auf ihre besonderen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Weggewiesene Personen haben die Möglichkeit, von einer erhöhten finanziellen Rückkehrhilfe zu profitieren, wenn sie sich bis zum 29. Februar 2020 für eine selbstständige Rückreise anmelden, anspruchsberechtigt sind und die Schweiz bis zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen.
PRESSEDIENST SICHERHEITSDIREKTION KANTON BERN